Diese Beiträge werden von der Heimatgemeinde Obergünzburg als gelegentliche Früchte ihrer Arbeit veröffentlicht. Sie sollen in zwangloser Folge fortgesetzt werden.
Obergünzburg und seine Beteiligung am Bauernkrieg 1525
Folgende Pfarreien nahmen teil:
Haldenwang,
Dietmannsried,
Görisried,
Lauben,
Legau,
Propftried,
Reicholzried,
Sulzberg,
Waltenhofen,
Wiggensbach und weitere.
Alle darin aufgeführten Angehörigen der kemptischen Landschaft erteilten damit eine förmliche Generalvollmacht zur Vertretung der Landschaft auf dem Memminger Tag. Die bestellten Vertreter waren:
Conradt zum Götzen,
Ulrich Holderiedt,
Hans Stochmann aus Authenried,
Peter Städelin aus Wiggensbach
und weitere.
Die Vollmacht wurde am 8. Januar 1526 zu Kempten ausgestellt in Gegenwart der ehrsamen und wohlgelehrten Meister Jakob Grüner Schulmeister und Peter Fischer Provisor, beide in Kempten und von den dortigen Altbürgermeistern Heinrich Seltmann und Paulin Mayer gesiegelt.
Die Bestimmungen des Memminger Vertrags
fußen im wesentlichen auf den Vereinbarungen, welche das Stiſt Kempten am 25. Oktober 1525 mit den Bauern des Martinszeller Gerichtes getroffen hatte, gehen aber teilweise zu Gunsten der Bauern darüber hinaus.
- Die Freizinsler und Eigenleute des Stifts verpflichten sich, dem Fürstabt gehorsam zu sein, ihre Bündnisse und Bruderschaften aufzugeben sowie sich nicht mehr zu empören, gemäß der zu Durach geleisteten Huldigung
- Alle rückständigen Abgaben und Ausstände werden beglichen.
- Die Steuerberechnung bleibt bestehen. Alle drei Jahre wird das Vermögen bewertet. Die Steuer beträgt 10 Schilling Heller pro 100 Pfund Heller Vermögen. Währung.
- Reis-Steuern (Kriegssteuer) werden zu 3/4 von den Untertanen und zu 1/4 vom Stift getragen. Jeder Untertan ist persönlich kriegspflichtig, erhält jedoch monatlich 2 Gulden oder die notwendige Ausrüstung. Währung.
- Das Recht auf Teilung und Miterbschaft an der Verlassenschaft wird abgeschafft. Stattdessen wird eine einmalige Ablösesumme von einem Goldgulden bei Vermögen über 100 Pfund Heller fällig. Währung.
- Besondere Zinsleistungen, wie Allerheiligen-, St.-Martins- und St.-Niklaus-Zinsen, werden abgeschafft.
- Beim Tod eines Eigenleuten bleibt das Hauptrecht und der Häßfall bestehen. Für das Hauptrecht werden 1/4 des Wertes des besten Stücks gezahlt, für den Häßfall das beste Gewand.
- Lehensgüter, die durch die Empörung verwirkt sind, können durch Neubelehnung und die üblichen Abgaben behalten werden.
(Fortsetzung folgt)
Quelle: Obergünzburger Tagblatt erschienen am 23.03.1920