4. Ausgabe Kleine Beiträge zur Geschichte von Obergünzburg

#4 Kleine Beiträge zur Geschichte von Obergünzburg von 1919

Diese Beiträge werden von der Heimatgemeinde Obergünzburg als gelegentliche Früchte ihrer Arbeit veröffentlicht. Sie sollen in zwangloser Folge fortgesetzt werden.


Gemeindewesen (Fortsetzung)

15. Kein Bürger darf Rinder oder Pferde haben, die der Herde schaden könnten (z.B. kranke Tiere nicht austreiben). Solange diese Tiere die Gemeinde belasten, beträgt die Strafe täglich zehn Schilling.

16. Kein Bürger darf ein kränkliches Pferd, ob gelb oder weiß, dem gemeinen Hirten übergeben; die Strafe beträgt täglich zehn Schilling, solange das Tier die Gemeinde belastet.

17. Kälber, die vor Martini geboren werden, dürfen nicht dem Kälberhirten, sondern dem gemeinen Hirten übergeben werden; die Strafe beträgt ein Pfund Heller.

18. Jeder Bürger darf nicht mehr als einen Gemeindekrautgarten haben. Wenn er diesen nicht pflegt, fällt er zurück an die Gemeinde. Wer einen Krautgarten begehrt, muss für einen gut vorbereiteten Garten einen Gulden und für einen unvorbereiteten Garten dreißig Kreuzer bezahlen.

19. Das Gemeindefischwasser, vom Fischerhaus bis zur Götschans Wiese und anderen Bächen, darf nur zur erlaubten Zeit befischt werden. Wenn die Zeit gekommen ist, darf jeder Bürger ab zwölf Uhr mittags nach dem Glockenzeichen angeln und muss um drei Uhr aufhören. Die Strafe bei Übertretung beträgt ein Pfund Pfennig. Die Rechte an diesem Fischwasser bleiben der Herrschaft vorbehalten, und bei deren Unzufriedenheit muss der Herr Pfleger, der Pfarrer und der Amtmann dies überwachen und die Fische zu einem angemessenen Preis verkaufen. Kleine Fische, wie Forellen, die weniger als einen Finger oder eine halbe Hand lang sind, dürfen nicht gefangen werden. Der Herr Pfleger wird Personen bestimmen, die darauf achten.

20. Niemand darf Abfälle oder Unsauberes in die Bäche werfen, besonders die Müller müssen das Sägemehl aufbewahren. Die Strafe beträgt ein Pfund Pfennig.

21. Niemand darf die Wasserverteilung beeinträchtigen oder anderweitig das Wasser behindern. Bei festgestellten Mängeln ist dies dem Amtmann oder dem Wassermeister zu melden, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Die Strafe beträgt ein Pfund Heller.

22. Die Brunnen und Tröge sollen sauber gehalten und jede Woche gründlich gereinigt werden. Die Strafe beträgt fünf Schilling.

23. Jeder Gemeindebürger, der zum Wasser- und anderen Gemeindearbeiten gerufen wird, muss rechtzeitig erscheinen. Niemand unter 16 Jahren darf zur Arbeit herangezogen werden. Die Strafe beträgt zehn Schilling.

24. Kein Bürger darf Fremde oder Landstreicher länger als eine Nacht ohne Erlaubnis des Amtmanns beherbergen. Die Strafe beträgt ein Pfund Heller.

25. Wenn die Gemeindeglocke läutet, sollen alle Bürger und ihre Söhne ab zehn Jahren erscheinen. Wer ohne triftigen Grund fernbleibt, wird mit fünf Schilling bestraft.

26. Jeder Bürger, der zur Wache gerufen wird, muss rechtzeitig und mit der richtigen Ausrüstung erscheinen und darf nicht eher abtreten, bis die Wache endet. Die Strafe beträgt ein Pfund Pfennig.

27. Jede Person, die außerhalb des Fleckens heiratet oder dort eine Hochzeit feiert, oder wenn eine Person aus dem Flecken zieht und mehr als ein Jahr und drei Tage ausbleibt, verliert das Bürgerrecht. Solche Personen dürfen nur dann wieder als Bürger aufgenommen werden, wenn sie über ausreichende Erbschaft oder Besitz im Wert von hundert Pfund Heller verfügen und ehrenhaft sind. Ausnahmen können durch die gnädigste Herrschaft gewährt werden.

28. Jeder Bürger ist von alters her für den eigenen Haushalt beim Kaufen und Verkaufen von Abgaben, Maßen, Gewichten und Standgeld befreit. Personen, die Handel betreiben, müssen jedoch die entsprechenden Zölle und Gebühren zahlen.

29. Jeder Gemeindebürger soll zum Jahrmarkt vorbereitet sein und Wasser mit Eimern oder Schaufeln, Haushaltsgegenstände und Laternen bereitstellen. Die Strafe beträgt ein Pfund Pfennig.



4. Ausgabe Kleine Beiträge zur Geschichte von Obergünzburg
Quelle: Obergünzburger Tagblatt erschienen am 28.10.1919

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